Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, setzt in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten voraus, dass der Asylwerber am Herkunftsort in asylrelevanter Weise verfolgt würde oder er diesen Ort, selbst wenn er dort nicht verfolgt würde und dort vor - an anderenorts im Herkunftsstaat bestehender - Verfolgung sicher wäre, nicht erreichen könnte, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, wo - dort zudem konkret in Bezug auf Syrien - ausgeführt wurde, dass insbesondere dem Vorbringen eines Asylwerbers Beachtung zu schenken ist, wonach er schon beim Grenzübertritt Verfolgung durch die staatlichen - im dortigen Fall: syrischen - Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine - nicht von den staatlichen Behörden kontrollierte - Herkunftsregion gelangen werde). Ist aber weder am Herkunftsort noch am Weg dorthin asylrelevante Verfolgung gegeben, ist es bei der Prüfung, ob ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht weiter von Belang, dass der Asylwerber deswegen an diesen Ort nicht zurückkehren kann, weil er dort der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Zum Schutz vor solchen Situationen ist nämlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005, nicht aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen.Die Notwendigkeit der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, setzt in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten voraus, dass der Asylwerber am Herkunftsort in asylrelevanter Weise verfolgt würde oder er diesen Ort, selbst wenn er dort nicht verfolgt würde und dort vor - an anderenorts im Herkunftsstaat bestehender - Verfolgung sicher wäre, nicht erreichen könnte, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, wo - dort zudem konkret in Bezug auf Syrien - ausgeführt wurde, dass insbesondere dem Vorbringen eines Asylwerbers Beachtung zu schenken ist, wonach er schon beim Grenzübertritt Verfolgung durch die staatlichen - im dortigen Fall: syrischen - Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine - nicht von den staatlichen Behörden kontrollierte - Herkunftsregion gelangen werde). Ist aber weder am Herkunftsort noch am Weg dorthin asylrelevante Verfolgung gegeben, ist es bei der Prüfung, ob ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht weiter von Belang, dass der Asylwerber deswegen an diesen Ort nicht zurückkehren kann, weil er dort der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Zum Schutz vor solchen Situationen ist nämlich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, nicht aber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L10Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024