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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Es ist erforderlich, dass - ein entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder diesbezügliche Hinweise aufgrund der Länderberichte vorausgesetzt - neben der Gefahr einer Zwangsrekrutierung geprüft wird, ob der Betreffende Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität wegen der Weigerung, sich einer Zwangsrekrutierung zu beugen, oder aufgrund von Handlungen, sich einer bereits erfolgten Zwangsrekrutierung wieder zu entziehen, aus in der GFK genannten Gründen zu gewärtigen hat (in diesem Zusammenhang ist vor allem in Betracht zu ziehen und in der Regel zu klären, ob vom Zwangsrekrutierenden unterstellt werde, die Weigerung oder Entziehung erfolge durch den Betreffenden deswegen, weil er aufgrund anderer politischer Gesinnung ein Feind der rebellierenden Gruppe sei).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L07Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024