RS Vwgh 2024/10/14 Ra 2024/20/0491

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
62021CJ0280 P.I. VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/20/0580 B 11. Oktober 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. Jänner 2023, C 280/21, (neuerlich) betont, dass die nationalen Behörden zu prüfen haben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen besteht (Rn. 33 dieses Urteils). Obgleich im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, gelte dies lediglich "vorbehaltlich der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ob der Zusammenhang zwischen einer solchen Verweigerung und dem betreffenden Verfolgungsgrund plausibel ist" (Rn. 35 im Urteil des EuGH C-280/21).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0280 P.I. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L05

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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