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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11 Abs1Rechtssatz
Die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt bei einer nachfolgenden Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern Maßgeblichkeit, als zuvor bereits bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint worden war. Nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ist nämlich Schutz (nur dann) gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen - als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten - Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mwN). Anderes gilt dann, wenn die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgt ist (etwa im Fall der Zuerkennung nach den Bestimmungen des nach § 34 AsylG 2005 vorgesehenen Familienverfahrens, vgl. VwGH 18.5.2017, Ra 2016/20/0022).Die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt bei einer nachfolgenden Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern Maßgeblichkeit, als zuvor bereits bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint worden war. Nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ist nämlich Schutz (nur dann) gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen - als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten - Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mwN). Anderes gilt dann, wenn die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgt ist (etwa im Fall der Zuerkennung nach den Bestimmungen des nach Paragraph 34, AsylG 2005 vorgesehenen Familienverfahrens, vergleiche VwGH 18.5.2017, Ra 2016/20/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200491.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024