RS Vwgh 2024/10/14 Ra 2024/20/0231

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen einen trennbaren Spruchpunkt - hier die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zur rechtlichen Trennbarkeit der hier fraglichen Spruchpunkte vgl. etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) - darf das VwG den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts auch nur in diesem Umfang aufheben. Folglich hat lediglich in diesem Rahmen eine Prüfung der Zuständigkeit im Sinn des § 27 VwGVG zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der hinsichtlich der trennbaren Spruchpunkte unangefochten gebliebene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde leidet.Richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen einen trennbaren Spruchpunkt - hier die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (zur rechtlichen Trennbarkeit der hier fraglichen Spruchpunkte vergleiche etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) - darf das VwG den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts auch nur in diesem Umfang aufheben. Folglich hat lediglich in diesem Rahmen eine Prüfung der Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 27, VwGVG zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der hinsichtlich der trennbaren Spruchpunkte unangefochten gebliebene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde leidet.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200231.L08

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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