Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Wird die die Säumnisbeschwerde abweisende Entscheidung des VwG vom VwGH aufgehoben, ist für das weitere Schicksal eines in der Zwischenzeit von der Behörde erlassenen Bescheides zu beachten, dass aufgrund des § 42 Abs. 3 VwGG der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des VwG und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswirkungen jener Entscheidung, mit der die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, mit rückwirkender Kraft vernichtet wurden und der sich auf die Rechtswirkungen dieser Entscheidung stützenden Ansicht betreffend die Zuständigkeit der Behörde, den Bescheid zu erlassen, der Boden entzogen ist.Wird die die Säumnisbeschwerde abweisende Entscheidung des VwG vom VwGH aufgehoben, ist für das weitere Schicksal eines in der Zwischenzeit von der Behörde erlassenen Bescheides zu beachten, dass aufgrund des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des VwG und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswirkungen jener Entscheidung, mit der die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, mit rückwirkender Kraft vernichtet wurden und der sich auf die Rechtswirkungen dieser Entscheidung stützenden Ansicht betreffend die Zuständigkeit der Behörde, den Bescheid zu erlassen, der Boden entzogen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200231.L04Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024