RS Vwgh 2024/10/14 Ra 2024/20/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §16
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §27
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden nach dem VwGVG bereits festgehalten, dass dann, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen wird, dieser (in jenem Fall, in dem die Säumnisbeschwerde auch zulässig und begründet war) mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet ist. Diese Rechtswidrigkeit ist im Fall der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Der die Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001), vorausgesetzt die Säumnisbeschwerde stellt sich als zulässig und berechtigt dar. Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für von der säumigen Behörde nach Erhebung einer Revision gegen die Abweisung einer Säumnisbeschwerde durch das BVwG an den VwGH bis zu dessen Entscheidung erlassene Bescheide (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN, zur insoweit vergleichbaren Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 BAO).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden nach dem VwGVG bereits festgehalten, dass dann, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen wird, dieser (in jenem Fall, in dem die Säumnisbeschwerde auch zulässig und begründet war) mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet ist. Diese Rechtswidrigkeit ist im Fall der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Der die Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Im Gegenteil stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/02/0001), vorausgesetzt die Säumnisbeschwerde stellt sich als zulässig und berechtigt dar. Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für von der säumigen Behörde nach Erhebung einer Revision gegen die Abweisung einer Säumnisbeschwerde durch das BVwG an den VwGH bis zu dessen Entscheidung erlassene Bescheide vergleiche VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, mwN, zur insoweit vergleichbaren Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 284, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200231.L02

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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