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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/09/0010 E 25. April 2019 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage der Einzelrichterzuständigkeit in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 56 Abs. 2 AlVG 1977 stellt der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Nichts anderes gilt aber für die - mit § 56 Abs. 2 AlVG 1977 insofern übereinstimmende - Norm des § 20g Abs. 1 AuslBG. Der Umstand, dass durch die Zurückverweisung die Rechtssache "nicht materiell erledigt" wird bzw. es sich "um eine prozessuale Entscheidung" handelt, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich auch hier um keinen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss iSd § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 handelt (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).Im Zusammenhang mit der Frage der Einzelrichterzuständigkeit in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG 1977 stellt der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse vergleiche VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Nichts anderes gilt aber für die - mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG 1977 insofern übereinstimmende - Norm des Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Der Umstand, dass durch die Zurückverweisung die Rechtssache "nicht materiell erledigt" wird bzw. es sich "um eine prozessuale Entscheidung" handelt, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich auch hier um keinen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss iSd Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG 2014 handelt vergleiche VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090039.L05Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024