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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §203Rechtssatz
Die in der Entscheidung des VwGH vom 21. November 2022, Ra 2021/12/0008, zu § 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV 2007 getroffene Aussage ist ebenso auf die Z 3 des § 1 Abs. 1 SchwerarbeitsV 2007 zu übertragen: Demnach liegt ein Schwerarbeitsmonat dann vor, wenn Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der SchwerarbeitsV 2007 geleistet wurde, dh im vorliegenden Fall die Leistung von Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde. Der Ansicht, dass von der letztgenannten Voraussetzung im Anwendungsbereich der (auf die SchwerarbeitsV 2007 verweisenden) Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 abgesehen werden könne, steht der eindeutige und klare Wortlaut der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 entgegen. Dieser erklärt die SchwerarbeitsV 2007 für anwendbar und normiert davon Abweichendes für Beamte nur in den Z 1 bis Z 4 ihres § 1.Die in der Entscheidung des VwGH vom 21. November 2022, Ra 2021/12/0008, zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV 2007 getroffene Aussage ist ebenso auf die Ziffer 3, des Paragraph eins, Absatz eins, SchwerarbeitsV 2007 zu übertragen: Demnach liegt ein Schwerarbeitsmonat dann vor, wenn Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der SchwerarbeitsV 2007 geleistet wurde, dh im vorliegenden Fall die Leistung von Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10% verursacht wurde. Der Ansicht, dass von der letztgenannten Voraussetzung im Anwendungsbereich der (auf die SchwerarbeitsV 2007 verweisenden) Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, abgesehen werden könne, steht der eindeutige und klare Wortlaut der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, entgegen. Dieser erklärt die SchwerarbeitsV 2007 für anwendbar und normiert davon Abweichendes für Beamte nur in den Ziffer eins bis Ziffer 4, ihres Paragraph eins,
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120031.J01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024