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32/08 Sonstiges SteuerrechtNorm
BewG 1955 §25 Z1Rechtssatz
Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien sieht in ihrem § 2 Abs. 2 - als pauschale, der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung - für Betriebe mit einem Bestand von weniger als 50 Bienenvölkern die Nichtfeststellung eines Einheitswertes vor, und zwar erkennbar wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 25 Z 1 BewG 1955, sodass sie implizit für solche Betriebe - pauschal - einen Einheitswert von unter € 150,-- unterstellt. Die Berechnungsformel des § 2 Abs. 3 dieser Kundmachung gilt nur für die pauschale (und im Übrigen den Nachweis des objektiv erzielbaren Ertragswertes nicht ausschließende, vgl. Abs. 5 leg.cit.) Bewertung von Betrieben mit einem Bestand von 50 oder mehr Bienenvölkern.Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien sieht in ihrem Paragraph 2, Absatz 2, - als pauschale, der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung - für Betriebe mit einem Bestand von weniger als 50 Bienenvölkern die Nichtfeststellung eines Einheitswertes vor, und zwar erkennbar wegen Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 25, Ziffer eins, BewG 1955, sodass sie implizit für solche Betriebe - pauschal - einen Einheitswert von unter € 150,-- unterstellt. Die Berechnungsformel des Paragraph 2, Absatz 3, dieser Kundmachung gilt nur für die pauschale (und im Übrigen den Nachweis des objektiv erzielbaren Ertragswertes nicht ausschließende, vergleiche Absatz 5, leg.cit.) Bewertung von Betrieben mit einem Bestand von 50 oder mehr Bienenvölkern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080019.J02Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024