RS Vwgh 2024/10/15 Ro 2021/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BewG 1955 §25 Z1
BSVG §3 Abs2
Imkereien Bewertung 2014 §2 Abs2
Imkereien Bewertung 2014 §2 Abs3
Imkereien Bewertung 2014 §2 Abs5
  1. BewG 1955 § 25 heute
  2. BewG 1955 § 25 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 25 gültig von 28.05.1971 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien sieht in ihrem § 2 Abs. 2 - als pauschale, der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung - für Betriebe mit einem Bestand von weniger als 50 Bienenvölkern die Nichtfeststellung eines Einheitswertes vor, und zwar erkennbar wegen Geringfügigkeit im Sinne des § 25 Z 1 BewG 1955, sodass sie implizit für solche Betriebe - pauschal - einen Einheitswert von unter € 150,-- unterstellt. Die Berechnungsformel des § 2 Abs. 3 dieser Kundmachung gilt nur für die pauschale (und im Übrigen den Nachweis des objektiv erzielbaren Ertragswertes nicht ausschließende, vgl. Abs. 5 leg.cit.) Bewertung von Betrieben mit einem Bestand von 50 oder mehr Bienenvölkern.Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien sieht in ihrem Paragraph 2, Absatz 2, - als pauschale, der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung - für Betriebe mit einem Bestand von weniger als 50 Bienenvölkern die Nichtfeststellung eines Einheitswertes vor, und zwar erkennbar wegen Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 25, Ziffer eins, BewG 1955, sodass sie implizit für solche Betriebe - pauschal - einen Einheitswert von unter € 150,-- unterstellt. Die Berechnungsformel des Paragraph 2, Absatz 3, dieser Kundmachung gilt nur für die pauschale (und im Übrigen den Nachweis des objektiv erzielbaren Ertragswertes nicht ausschließende, vergleiche Absatz 5, leg.cit.) Bewertung von Betrieben mit einem Bestand von 50 oder mehr Bienenvölkern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080019.J02

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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