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32/08 Sonstiges SteuerrechtNorm
BewG 1955 §25 Z1Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien ["Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze)"] ist eine - verbindliche - generelle Rechtsnorm. Sie sieht (speziell) für das der Bienenzucht gewidmete Vermögen die Nichtfeststellung eines Einheitswertes bei Betrieben dieser Größenordnung, und zwar erkennbar wegen der Geringfügigkeit des Einheitswertes dieser Betriebe, vor und konkretisiert damit im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden pauschalen Betrachtung die - eben unter dem Titel "Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte" stehende - (allgemeine) Regelung des § 25 Z 1 BewG 1955 ("Einheitswerte, deren Höhe [...] beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro [...] sind nicht festzustellen"). Wenn somit in einem Imkereibetrieb weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß § 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung "aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes" im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben eben aus diesen Gründen, nämlich aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.Paragraph 2, Absatz 2, der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien ["Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze)"] ist eine - verbindliche - generelle Rechtsnorm. Sie sieht (speziell) für das der Bienenzucht gewidmete Vermögen die Nichtfeststellung eines Einheitswertes bei Betrieben dieser Größenordnung, und zwar erkennbar wegen der Geringfügigkeit des Einheitswertes dieser Betriebe, vor und konkretisiert damit im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden pauschalen Betrachtung die - eben unter dem Titel "Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte" stehende - (allgemeine) Regelung des Paragraph 25, Ziffer eins, BewG 1955 ("Einheitswerte, deren Höhe [...] beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro [...] sind nicht festzustellen"). Wenn somit in einem Imkereibetrieb weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung "aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben eben aus diesen Gründen, nämlich aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080019.J01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024