RS Vwgh 2024/10/15 Ro 2021/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
beobachten
merken

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BewG 1955 §25 Z1
BSVG §3 Abs2
Imkereien Bewertung 2014 §2 Abs2
  1. BewG 1955 § 25 heute
  2. BewG 1955 § 25 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 25 gültig von 28.05.1971 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

§ 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien ["Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze)"] ist eine - verbindliche - generelle Rechtsnorm. Sie sieht (speziell) für das der Bienenzucht gewidmete Vermögen die Nichtfeststellung eines Einheitswertes bei Betrieben dieser Größenordnung, und zwar erkennbar wegen der Geringfügigkeit des Einheitswertes dieser Betriebe, vor und konkretisiert damit im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden pauschalen Betrachtung die - eben unter dem Titel "Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte" stehende - (allgemeine) Regelung des § 25 Z 1 BewG 1955 ("Einheitswerte, deren Höhe [...] beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro [...] sind nicht festzustellen"). Wenn somit in einem Imkereibetrieb weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß § 2 Abs. 2 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung "aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes" im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben eben aus diesen Gründen, nämlich aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.Paragraph 2, Absatz 2, der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien ["Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze)"] ist eine - verbindliche - generelle Rechtsnorm. Sie sieht (speziell) für das der Bienenzucht gewidmete Vermögen die Nichtfeststellung eines Einheitswertes bei Betrieben dieser Größenordnung, und zwar erkennbar wegen der Geringfügigkeit des Einheitswertes dieser Betriebe, vor und konkretisiert damit im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden pauschalen Betrachtung die - eben unter dem Titel "Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte" stehende - (allgemeine) Regelung des Paragraph 25, Ziffer eins, BewG 1955 ("Einheitswerte, deren Höhe [...] beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen [...] geringer ist als 150 Euro [...] sind nicht festzustellen"). Wenn somit in einem Imkereibetrieb weniger als 50 Bienenvölker gehalten wurden und die Finanzbehörden erkennbar schon deshalb gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien für diesen Betrieb keinen Einheitswert festgestellt haben, liegt kein Fall des Unterbleibens der Einheitswertfeststellung "aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG vor, sondern ein Unterbleiben eben aus diesen Gründen, nämlich aus Gründen der Geringfügigkeit des Einheitswertes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080019.J01

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten