RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2024/11/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0169 E 04.12.2024
Ra 2024/11/0034 E 03.12.2024
Ra 2024/11/0059 E 10.12.2024
Ra 2024/11/0072 E 15.10.2024
Ra 2024/11/0128 E 03.12.2024

Rechtssatz

Für die Erlangung der Parteistellung des Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach dem GVG NÖ 2007 bedarf es noch nicht des Nachweises, sondern in einem ersten Schritt bloß der fristgerechten Glaubhaftmachung der Fähigkeit, die sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der konkrete Nachweis einer entsprechenden Bonität ist durch den Interessenten ohnehin bis zum Verfahrensabschluss zu erbringen. Folglich erfahren im Ergebnis, auch wenn zunächst für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bloß stichtagsbezogene Bankguthaben akzeptiert werden, öffentliche Interessen sowie die Interessen der Vertragsparteien des zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstehenden Rechtsgeschäfts, dass im Fall des Vertragsabschlusses mit dem Interessenten der ortsübliche Kaufpreis prompt entrichtet werde (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 79/1956, vgl. VwGH 10.11.1960, 0763/60 [Slg. Nr. 5412/A.]; VwGH 14.3.1963, 0513/62), hinreichenden Schutz. Der Auffassung, dass aus dem Blickwinkel des § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 ein Sparguthaben zur Glaubhaftmachung der Bonität des als Interessenten auftretenden Landwirts von vornherein nicht geeignet wäre, kann sich der VwGH daher nicht anschließen.Für die Erlangung der Parteistellung des Interessenten im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach dem GVG NÖ 2007 bedarf es noch nicht des Nachweises, sondern in einem ersten Schritt bloß der fristgerechten Glaubhaftmachung der Fähigkeit, die sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der konkrete Nachweis einer entsprechenden Bonität ist durch den Interessenten ohnehin bis zum Verfahrensabschluss zu erbringen. Folglich erfahren im Ergebnis, auch wenn zunächst für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bloß stichtagsbezogene Bankguthaben akzeptiert werden, öffentliche Interessen sowie die Interessen der Vertragsparteien des zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung anstehenden Rechtsgeschäfts, dass im Fall des Vertragsabschlusses mit dem Interessenten der ortsübliche Kaufpreis prompt entrichtet werde (zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1956,, vergleiche VwGH 10.11.1960, 0763/60 [Slg. Nr. 5412/A.]; VwGH 14.3.1963, 0513/62), hinreichenden Schutz. Der Auffassung, dass aus dem Blickwinkel des Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007 ein Sparguthaben zur Glaubhaftmachung der Bonität des als Interessenten auftretenden Landwirts von vornherein nicht geeignet wäre, kann sich der VwGH daher nicht anschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L10

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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