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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Sowohl ein behauptetes Abweichen als auch ein behauptetes Fehlen von Rechtsprechung des VwGH hat sich auf die tragenden Erwägungen des VwG zu beziehen, andernfalls es dem Zulässigkeitsvorbringen an rechtlicher Relevanz mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010264.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024