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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UbG §3Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 letzter Satz UbG erfasst nur jenen Fall, in dem eine betroffene Person von einem Arzt (iSd. § 8 UbG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung untersucht wurde, der Arzt jedoch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 UbG - eine Bescheinigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht ausstellt (vgl. zu dieser Möglichkeit VwGH 26.6.1997, 94/11/0340). Dies ergibt sich aus dem Kontext des § 8 UbG und aus § 9 Abs. 1 erster Satz UbG, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verbringung einer Person zu einem Arzt (iSd. § 8 UbG) nur zum Zweck einer solchen Untersuchung ermächtigt. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UbG ausgeführt, dass dann, wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dem Betroffenen die Freiheit aus diesem Grund nicht länger entzogen werden darf (vgl. AB 1202 BlgNR XVII. GP 6).Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz UbG erfasst nur jenen Fall, in dem eine betroffene Person von einem Arzt (iSd. Paragraph 8, UbG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung untersucht wurde, der Arzt jedoch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG - eine Bescheinigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht ausstellt vergleiche zu dieser Möglichkeit VwGH 26.6.1997, 94/11/0340). Dies ergibt sich aus dem Kontext des Paragraph 8, UbG und aus Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz UbG, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verbringung einer Person zu einem Arzt (iSd. Paragraph 8, UbG) nur zum Zweck einer solchen Untersuchung ermächtigt. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UbG ausgeführt, dass dann, wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dem Betroffenen die Freiheit aus diesem Grund nicht länger entzogen werden darf vergleiche Ausschussbericht 1202 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 6).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110166.L03Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024