RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2023/11/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3
UbG §8
UbG §9 Abs1
VwRallg
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 letzter Satz UbG erfasst nur jenen Fall, in dem eine betroffene Person von einem Arzt (iSd. § 8 UbG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung untersucht wurde, der Arzt jedoch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 UbG - eine Bescheinigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht ausstellt (vgl. zu dieser Möglichkeit VwGH 26.6.1997, 94/11/0340). Dies ergibt sich aus dem Kontext des § 8 UbG und aus § 9 Abs. 1 erster Satz UbG, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verbringung einer Person zu einem Arzt (iSd. § 8 UbG) nur zum Zweck einer solchen Untersuchung ermächtigt. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UbG ausgeführt, dass dann, wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dem Betroffenen die Freiheit aus diesem Grund nicht länger entzogen werden darf (vgl. AB 1202 BlgNR XVII. GP 6).Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz UbG erfasst nur jenen Fall, in dem eine betroffene Person von einem Arzt (iSd. Paragraph 8, UbG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung untersucht wurde, der Arzt jedoch - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG - eine Bescheinigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, nicht ausstellt vergleiche zu dieser Möglichkeit VwGH 26.6.1997, 94/11/0340). Dies ergibt sich aus dem Kontext des Paragraph 8, UbG und aus Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz UbG, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verbringung einer Person zu einem Arzt (iSd. Paragraph 8, UbG) nur zum Zweck einer solchen Untersuchung ermächtigt. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UbG ausgeführt, dass dann, wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, dem Betroffenen die Freiheit aus diesem Grund nicht länger entzogen werden darf vergleiche Ausschussbericht 1202 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 6).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110166.L03

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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