RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2023/11/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3
UbG §8
UbG §9
UbG §9 Abs1
UbG §9 Abs2
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0070 E 26. Juli 2005 VwSlg 16688 A/2005 RS 4 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Im § 9 UbG werden hinsichtlich der Voraussetzungen des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Fälle unterschieden: Während die genannten Organe gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz UbG berechtigt und verpflichtet sind, eine Person unter den dort genannten Voraussetzungen zum Arzt (als solcher ist im gegebenen Zusammenhang stets ein Arzt iSd § 8 UbG zu verstehen) zu bringen oder diesen beizuziehen (der dann seinerseits darüber zu entscheiden hat, ob der Betreffende in eine Anstalt zu verbringen ist), können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 Abs. 2 UbG bei Gefahr im Verzug die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung durch den Arzt unmittelbar in eine Anstalt bringen. In beiden Fällen (somit auch im Fall des § 9 Abs. 2 UbG) ist es demnach erforderlich, dass aus besonderen Gründen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG zulässigerweise für gegeben angesehen werden. Im Fall des § 9 Abs. 2 UbG - direkte Verbringung in eine Anstalt ohne ärztliche Untersuchung - muss überdies Gefahr im Verzug vorliegen. Soll der Betroffene direkt in eine Anstalt verbracht werden, so sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbG maßgeblich. Daran ändert nichts, dass ein Notarzt am Einsatzort anwesend ist, wäre doch die Verbringung in eine Anstalt nur dann nach den (Gefahr im Verzug nicht erfordernden) Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG zu beurteilen, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen bereits von einem Arzt im Sinn des § 8 UbG, somit von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt, nach durchgeführter Untersuchung des Betroffenen bescheinigt worden wären. Sind aber nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG, sondern jene des § 9 Abs. 2 UbG entscheidungsrelevant, dann muss sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander setzen, ob es im Sinn des Abs. 1 dieser Bestimmung ausgereicht hätte, einen Amtsarzt am Ort des Geschehens "beizuziehen". (Hier: Es fehlt die ärztliche Bescheinigung und konnte von einer ausreichenden Behandlung einer (noch gar nicht festgestellten) psychischen Krankheit außerhalb der Anstalt nicht ausgegangen werden.)Im Paragraph 9, UbG werden hinsichtlich der Voraussetzungen des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Fälle unterschieden: Während die genannten Organe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz UbG berechtigt und verpflichtet sind, eine Person unter den dort genannten Voraussetzungen zum Arzt (als solcher ist im gegebenen Zusammenhang stets ein Arzt iSd Paragraph 8, UbG zu verstehen) zu bringen oder diesen beizuziehen (der dann seinerseits darüber zu entscheiden hat, ob der Betreffende in eine Anstalt zu verbringen ist), können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG bei Gefahr im Verzug die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung durch den Arzt unmittelbar in eine Anstalt bringen. In beiden Fällen (somit auch im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, UbG) ist es demnach erforderlich, dass aus besonderen Gründen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des Paragraph 3, UbG zulässigerweise für gegeben angesehen werden. Im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, UbG - direkte Verbringung in eine Anstalt ohne ärztliche Untersuchung - muss überdies Gefahr im Verzug vorliegen. Soll der Betroffene direkt in eine Anstalt verbracht werden, so sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, UbG maßgeblich. Daran ändert nichts, dass ein Notarzt am Einsatzort anwesend ist, wäre doch die Verbringung in eine Anstalt nur dann nach den (Gefahr im Verzug nicht erfordernden) Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, UbG zu beurteilen, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen bereits von einem Arzt im Sinn des Paragraph 8, UbG, somit von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt, nach durchgeführter Untersuchung des Betroffenen bescheinigt worden wären. Sind aber nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, UbG, sondern jene des Paragraph 9, Absatz 2, UbG entscheidungsrelevant, dann muss sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander setzen, ob es im Sinn des Absatz eins, dieser Bestimmung ausgereicht hätte, einen Amtsarzt am Ort des Geschehens "beizuziehen". (Hier: Es fehlt die ärztliche Bescheinigung und konnte von einer ausreichenden Behandlung einer (noch gar nicht festgestellten) psychischen Krankheit außerhalb der Anstalt nicht ausgegangen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110166.L01

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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