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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2014Rechtssatz
Im Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219, hat der VwGH im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass die Gewinne nach § 36 EStG 1988 nicht als beitragsgrundlagenmindernde Sanierungsgewinne im Sinn des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG zu verstehen sind (es sei denn, es wäre durch die Schuldnachlässe tatsächlich zur Sanierung des Unternehmens gekommen, sodass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 erfüllt wären). Diese Auslegung erging allerdings vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988, die in § 2 Abs. 2b Z 3 noch eine ausdrückliche Definition von "Sanierungsgewinnen" (mit dem Erfordernis der Sanierungswirkung) enthielt, worauf der Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG bezogen werden konnte. Sie kann für die nunmehr geltende Rechtslage (nach Aufhebung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 durch das AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13) nicht aufrechterhalten werden, da dies bedeuten würde, dass der Verweis - trotz nach wie vor bestehender steuerlicher Begünstigung von bestimmten Buchgewinnen aus Schuldnachlässen - gänzlich ins Leere ginge, was der in den Erläuterungen ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, zum Ausdruck kommenden Absicht der Gesetzgebung zuwiderliefe.Im Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219, hat der VwGH im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass die Gewinne nach Paragraph 36, EStG 1988 nicht als beitragsgrundlagenmindernde Sanierungsgewinne im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG zu verstehen sind (es sei denn, es wäre durch die Schuldnachlässe tatsächlich zur Sanierung des Unternehmens gekommen, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 erfüllt wären). Diese Auslegung erging allerdings vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988, die in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, noch eine ausdrückliche Definition von "Sanierungsgewinnen" (mit dem Erfordernis der Sanierungswirkung) enthielt, worauf der Verweis in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG bezogen werden konnte. Sie kann für die nunmehr geltende Rechtslage (nach Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2 b, EStG 1988 durch das AbgÄG 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 13) nicht aufrechterhalten werden, da dies bedeuten würde, dass der Verweis - trotz nach wie vor bestehender steuerlicher Begünstigung von bestimmten Buchgewinnen aus Schuldnachlässen - gänzlich ins Leere ginge, was der in den Erläuterungen ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, zum Ausdruck kommenden Absicht der Gesetzgebung zuwiderliefe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080123.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024