RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2023/08/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AbgÄG 2014
EStG 1988 §36
GSVG 1978 §25 Abs2 Z3
VwRallg
  1. EStG 1988 § 36 heute
  2. EStG 1988 § 36 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. EStG 1988 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. EStG 1988 § 36 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  6. EStG 1988 § 36 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 36 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG genannten "Sanierungsgewinn" nun ein Schuldnachlass im Sinn des § 36 EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine "echten Einkünfte" (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in § 36 EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG genannten "Sanierungsgewinn" nun ein Schuldnachlass im Sinn des Paragraph 36, EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine "echten Einkünfte" (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in Paragraph 36, EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080123.L02

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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