Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2014Rechtssatz
Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG genannten "Sanierungsgewinn" nun ein Schuldnachlass im Sinn des § 36 EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine "echten Einkünfte" (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in § 36 EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG genannten "Sanierungsgewinn" nun ein Schuldnachlass im Sinn des Paragraph 36, EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR 22. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine "echten Einkünfte" (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in Paragraph 36, EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080123.L02Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024