RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2023/04/0272

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Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

L78009 Elektrizität Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §28
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005 §14
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005 §14a
GewO 1994 §79c
MinroG 1999 §112
MinroG 1999 §116
VwRallg
  1. GewO 1994 § 79c heute
  2. GewO 1994 § 79c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 79c gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 79c gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Rechtssatz

In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des § 79c GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach §§ 112 ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 14a WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22/2018, denen zufolge die Regelungen des § 14 und § 14a WElWG 2005 dem § 79c GewO 1994 nachgebildet seien; vgl. weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - § 28 ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, RV 2432 BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach Paragraphen 112, ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 14 a, WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22/2018, denen zufolge die Regelungen des Paragraph 14 und Paragraph 14 a, WElWG 2005 dem Paragraph 79 c, GewO 1994 nachgebildet seien; vergleiche weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - Paragraph 28, ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, Regierungsvorlage 2432 BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L02

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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