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L78009 Elektrizität WienNorm
ALSAG 1989 §28Rechtssatz
In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des § 79c GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach §§ 112 ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 14a WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22/2018, denen zufolge die Regelungen des § 14 und § 14a WElWG 2005 dem § 79c GewO 1994 nachgebildet seien; vgl. weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - § 28 ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, RV 2432 BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 zugrunde liegt, ist nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung einer - im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Analogieschluss im vorliegenden Fall aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten wäre. Die Frage, ob es im Bereich der Betriebspläne nach Paragraphen 112, ff MinroG einer auf die Interessenlage des (ursprünglichen) Genehmigungswerbers gerichteten Regelung zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag des Betriebsinhabers bedarf, liegt daher im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 14 a, WElWG 2005 und die Erläuterungen zur Wiener Elektrizitätsrechtsnovelle 2018 [LGBl. Nr. 60/2018], Blg. Nr. 22/2018, denen zufolge die Regelungen des Paragraph 14 und Paragraph 14 a, WElWG 2005 dem Paragraph 79 c, GewO 1994 nachgebildet seien; vergleiche weiters den - am 1. Jänner 2025 in Kraft tretenden - Paragraph 28, ALSAG, mit dem "wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen" [vgl. die Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2024, Regierungsvorlage 2432 BlgNR 27. GP, 11] Regelungen betreffend nachträgliche Auflagen bzw. die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen getroffen werden).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040272.L02Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025