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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 zieht die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 nach sich (VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0038).Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 zieht die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 nach sich (VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0038).
Schlagworte
Identitätsnachweis Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020212.L01Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024