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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BMG §16 Z1 idF 2020/I/008Beachte
Rechtssatz
Die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach dem BMG verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, sind gleichzeitig und kraft Gesetzes d.h. mit Inkrafttreten der jeweiligen BMG-Novelle eingetreten, dh gemäß § 17b Abs. 29 Z 1 BMG betreffend die BMG-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8, mit 29. Jänner 2020 und gemäß § 17b Abs. 31 Z 1 BMG betreffend die BMG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98, mit 18. Juli 2022. Durch die in § 16 Z 2 BMG enthaltene Wendung "mit Bescheid festzustellen", soll der kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand festgeschrieben werden. Dass die Wirkung nach § 16 Z 1 BMG erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 16 Z 2 leg. cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137).Die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach dem BMG verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, sind gleichzeitig und kraft Gesetzes d.h. mit Inkrafttreten der jeweiligen BMG-Novelle eingetreten, dh gemäß Paragraph 17 b, Absatz 29, Ziffer eins, BMG betreffend die BMG-Novelle 2020, BGBl. römisch eins Nr. 8, mit 29. Jänner 2020 und gemäß Paragraph 17 b, Absatz 31, Ziffer eins, BMG betreffend die BMG-Novelle 2022, BGBl. römisch eins Nr. 98, mit 18. Juli 2022. Durch die in Paragraph 16, Ziffer 2, BMG enthaltene Wendung "mit Bescheid festzustellen", soll der kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand festgeschrieben werden. Dass die Wirkung nach Paragraph 16, Ziffer eins, BMG erst ab Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 16, Ziffer 2, leg. cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120006.L06Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024