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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs1 idF 2012/I/120Beachte
Rechtssatz
§ 8 Abs. 2 BDG 1979 macht Ernennungen auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe von der schriftlichen Zustimmung des Beamten abhängig. Das setzt Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen selbst bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Grenze - auch noch so gewichtige dienstliche Gründe vermögen die Zustimmung des Beamten nicht zu ersetzen.Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 macht Ernennungen auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe von der schriftlichen Zustimmung des Beamten abhängig. Das setzt Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen selbst bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses eine Grenze - auch noch so gewichtige dienstliche Gründe vermögen die Zustimmung des Beamten nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120006.L02Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024