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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0163 E 20. Dezember 1995 RS 6Stammrechtssatz
Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren
dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede
Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig.
Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens
eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es
sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen
des do Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne
wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf
befriedigen könnte (argumentum § 38 Abs 3 BDG 1979) oder wenn befriedigen könnte (argumentum Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979) oder wenn
die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen
VGr erfolgt (argumentum § 36 Abs 4 BDG 1979). Im letzteren Fall VGr erfolgt (argumentum Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979). Im letzteren Fall
wäre die Versetzung bzw Verwendungsänderung als Überstellung zu
werten und bedürfte gemäß § 8 Abs 2 BDG 1979 der schriftlichen werten und bedürfte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BDG 1979 der schriftlichen
Zustimmung des betroffenen Beamten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120006.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024