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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Ungenauigkeit bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).Eine Ungenauigkeit bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020005.L06Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024