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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0153 E 1. September 2020 RS 4 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die bei einer Übertretung des Art. 34 Abs. 1, 3 und 5 VO (EU) Nr. 165/2014, heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 KFG 1967. § 134 Abs. 1b KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 1b KFG 1967 - zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 1b KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 1b KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann (vgl. erneut VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).Die bei einer Übertretung des Artikel 34, Absatz eins, 3 und 5 VO (EU) Nr. 165/2014, heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967. Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 - zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann vergleiche erneut VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020005.L03Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024