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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß Art. 34 Abs. 1 dritter Satz VO (EU) Nr. 165/2014 dürfen Schaublätter nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. Mit der VO (EU) 2020/1054 wurde inhaltlich nur der zweite Satz des Art. 34 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 ergänzt, nicht aber der dritte Satz, der denselben Wortlaut beibehielt. Da somit die verletzte Rechtsvorschrift sowohl in der VO (EU) Nr. 165/2014 als auch in der VO (EU) 2020/1054 denselben Wortlaut hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bezüglich der Angabe dieser Fundstellen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung sein könnte.Gemäß Artikel 34, Absatz eins, dritter Satz VO (EU) Nr. 165/2014 dürfen Schaublätter nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. Mit der VO (EU) 2020/1054 wurde inhaltlich nur der zweite Satz des Artikel 34, Absatz eins, VO (EU) Nr. 165/2014 ergänzt, nicht aber der dritte Satz, der denselben Wortlaut beibehielt. Da somit die verletzte Rechtsvorschrift sowohl in der VO (EU) Nr. 165/2014 als auch in der VO (EU) 2020/1054 denselben Wortlaut hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte bezüglich der Angabe dieser Fundstellen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung sein könnte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020005.L02Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024