Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
In Bezug auf die von einer Partei behauptete Ortsabwesenheit besteht gemäß § 17 ZustG eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun (vgl. dazu etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007 und 0008, mwN).In Bezug auf die von einer Partei behauptete Ortsabwesenheit besteht gemäß Paragraph 17, ZustG eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun vergleiche dazu etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007 und 0008, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060158.L01Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024