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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkRechtssatz
In Bezug auf die Frage der Bauplatzeignung nach § 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG kommt den Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu.In Bezug auf die Frage der Bauplatzeignung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG kommt den Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060149.L03Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024