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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/06/0098 E 23. November 2010 VwSlg 17991 A/2010 RS 5Stammrechtssatz
Ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 ist auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.Ein baupolizeiliches Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 ist auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060149.L02Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024