RS Vwgh 2024/10/17 Ra 2024/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2024
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §41 Abs6
BauRallg
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0098 E 23. November 2010 VwSlg 17991 A/2010 RS 5

Stammrechtssatz

Ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 ist auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.Ein baupolizeiliches Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk BauG 1995 ist auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060149.L02

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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