RS Vwgh 2024/10/17 Ra 2022/13/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1
LiebhabereiV 1993 §1 Abs3
VwGG §41

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: taxlex 4/25, S. 101;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 1 Abs. 3 LVO zwischen einer verlustbringenden Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz LVO und einer anderen Tätigkeit, die als gesonderte Einheit (ebenfalls iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz LVO) anzusehen ist, besteht, ist - ebenso wie die Fragen, ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen (vgl. VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007, mwN) bzw. wenn ja, wann diese Überschüsse erzielt werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0042; 29.3.2017, Ra 2015/15/0073; 24.5.2012, 2009/15/0075), sowie, ob die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0069, mwN) - eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Die Beantwortung dieser Frage durch das VwG unterliegt der Kontrolle durch den VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0007; 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, jeweils mwN).Die Frage, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang iSd Paragraph eins, Absatz 3, LVO zwischen einer verlustbringenden Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz LVO und einer anderen Tätigkeit, die als gesonderte Einheit (ebenfalls iSd Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz LVO) anzusehen ist, besteht, ist - ebenso wie die Fragen, ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen vergleiche VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007, mwN) bzw. wenn ja, wann diese Überschüsse erzielt werden vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0042; 29.3.2017, Ra 2015/15/0073; 24.5.2012, 2009/15/0075), sowie, ob die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist vergleiche VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0069, mwN) - eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Die Beantwortung dieser Frage durch das VwG unterliegt der Kontrolle durch den VwGH nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0007; 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130089.L01

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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