RS Vwgh 2024/10/22 Ra 2024/13/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1
BAO §115 Abs1
BAO §138 Abs1
BAO §138 Abs2
BAO §144 Abs1
BAO §144 Abs2
BAO §147
BAO §161 Abs1
BAO §164 Abs2
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Es besteht auch außerhalb einer Nachschau oder Außenprüfung die Befugnis der Abgabenbehörden, zur Prüfung von Abgabenerklärungen die Vorlage von Urkunden zu verlangen. Der Abgabenbehörde kommen bei Prüfung der Abgabenerklärungen und der Ermittlung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts insoweit keine geringeren Befugnisse zu als im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen (vgl. VwGH 17.9.1997, 93/13/0059). Die Vorlage einer Abgabenerklärung entbindet somit nicht von der Pflicht, gerade zum Nachweis des Inhalts dieser Erklärungen weitere Urkunden vorzulegen. Der Abgabepflichtige ist insoweit verhalten, der Abgabenbehörde die Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren bzw. deren Prüfung zu dulden. Die Abgabenbehörde ist aber auch zu einer Prüfung in ihren Amtsräumen berechtigt. Der Abgabepflichtige ist insoweit berechtigt, aber (ohne Beschlagnahme) nicht verpflichtet, die Gewahrsame über seine Unterlagen aufzugeben. Er kann also darauf bestehen, dass seine Unterlagen auch in den Amtsräumen nur in seiner Gegenwart (oder der seines Vertreters) eingesehen und geprüft werden (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0079, mwN)Es besteht auch außerhalb einer Nachschau oder Außenprüfung die Befugnis der Abgabenbehörden, zur Prüfung von Abgabenerklärungen die Vorlage von Urkunden zu verlangen. Der Abgabenbehörde kommen bei Prüfung der Abgabenerklärungen und der Ermittlung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts insoweit keine geringeren Befugnisse zu als im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen vergleiche VwGH 17.9.1997, 93/13/0059). Die Vorlage einer Abgabenerklärung entbindet somit nicht von der Pflicht, gerade zum Nachweis des Inhalts dieser Erklärungen weitere Urkunden vorzulegen. Der Abgabepflichtige ist insoweit verhalten, der Abgabenbehörde die Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren bzw. deren Prüfung zu dulden. Die Abgabenbehörde ist aber auch zu einer Prüfung in ihren Amtsräumen berechtigt. Der Abgabepflichtige ist insoweit berechtigt, aber (ohne Beschlagnahme) nicht verpflichtet, die Gewahrsame über seine Unterlagen aufzugeben. Er kann also darauf bestehen, dass seine Unterlagen auch in den Amtsräumen nur in seiner Gegenwart (oder der seines Vertreters) eingesehen und geprüft werden vergleiche VwGH 22.2.2000, 96/14/0079, mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130106.L01

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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