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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1Rechtssatz
Die falsche Adressierung ist bereits auf dem Schreiben und nicht erst auf dem Kuvert erfolgt. Schon bei Anwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit hätte dem Rechtsanwalt auffallen müssen, dass die Adressierung eine Adresse in der Stadt F und nicht der Stadt B betraf. Wenn er den Schriftsatz unterfertigt, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen ist, so kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl. VwGH 20.1.2000, 98/06/0108, mwN; 31.1.2008, 2007/06/0330).Die falsche Adressierung ist bereits auf dem Schreiben und nicht erst auf dem Kuvert erfolgt. Schon bei Anwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit hätte dem Rechtsanwalt auffallen müssen, dass die Adressierung eine Adresse in der Stadt F und nicht der Stadt B betraf. Wenn er den Schriftsatz unterfertigt, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen ist, so kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden vergleiche VwGH 20.1.2000, 98/06/0108, mwN; 31.1.2008, 2007/06/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130104.L03Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025