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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs4Beachte
Rechtssatz
Es entsprach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bei Einfügung des § 217 Abs. 10 BAO, dass bei zusammengefasster Festsetzung mehrerer Abgaben iSd § 201 Abs. 4 BAO auch die darauf zu entrichtenden Säumniszuschläge in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzt werden können. Die Erleichterung der automationsunterstützten Festsetzung von Säumniszuschlägen war auch gerade das Motiv für die Änderung (insoweit - gegenüber der vorangegangenen Rechtslage - Einschränkung auf Abgaben eines Jahres) des § 201 Abs. 4 BAO.Es entsprach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bei Einfügung des Paragraph 217, Absatz 10, BAO, dass bei zusammengefasster Festsetzung mehrerer Abgaben iSd Paragraph 201, Absatz 4, BAO auch die darauf zu entrichtenden Säumniszuschläge in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzt werden können. Die Erleichterung der automationsunterstützten Festsetzung von Säumniszuschlägen war auch gerade das Motiv für die Änderung (insoweit - gegenüber der vorangegangenen Rechtslage - Einschränkung auf Abgaben eines Jahres) des Paragraph 201, Absatz 4, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130058.L04Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024