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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0153 E 12. November 2019 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des Paragraph 201, BAO durchbrochen werden vergleiche VwGH 24.6.2010, 2010/16/0039, und 28.9.2011, 2007/13/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130037.L03Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024