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E6JNorm
UStG 1994 Art1Rechtssatz
Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt wie im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Mehrwertsteuerzahlung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber. Der Erwerber hat für den getätigten Umsatz die Erwerbsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sodass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. EuGH 11.12.2014, Idexx Laboratories Italia, C-590/13, Rn. 33). Der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Verfügt die Abgabenbehörde über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. neuerlich EuGH C-590/13, Rn. 38 ff; EuGH 18.3.2021, A [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, Rn. 47). Die Abführung der Mehrwertsteuer und ihr Abzug hat (im Allgemeinen) auch im gleichen Zeitraum zu erfolgen, so dass der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird (vgl. neuerlich EuGH C-895/19, Rn. 48).Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt wie im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Mehrwertsteuerzahlung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber. Der Erwerber hat für den getätigten Umsatz die Erwerbsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sodass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird vergleiche EuGH 11.12.2014, Idexx Laboratories Italia, C-590/13, Rn. 33). Der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Verfügt die Abgabenbehörde über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden vergleiche neuerlich EuGH C-590/13, Rn. 38 ff; EuGH 18.3.2021, A [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, Rn. 47). Die Abführung der Mehrwertsteuer und ihr Abzug hat (im Allgemeinen) auch im gleichen Zeitraum zu erfolgen, so dass der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet wird vergleiche neuerlich EuGH C-895/19, Rn. 48).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0590 Idexx Laboratories Italia VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L07Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024