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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
War Inhalt des Spruches erster Instanz jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Monate (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) und stellt sich (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heraus, dass für diese Zeiträume weitere steuerpflichtige Umsätze zu berücksichtigen sind (hier: etwa der Umsatzsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Art. 1 UStG 1994), so sind diese bei einer - in jeder Richtung möglichen Abänderung (vgl. § 279 Abs. 1 BAO) - vom BFG zu berücksichtigen. Die "Sache" des Verfahrens (Umsatzsteuer für bestimmte Monate) wird durch Berücksichtigung weiterer Vorgänge, die zu einer Erwerbsbesteuerung geführt haben, nicht überschritten; eine andere (verschiedene) Abgabe ("Sache") liegt insoweit nicht vor.War Inhalt des Spruches erster Instanz jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Monate (Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994) und stellt sich (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heraus, dass für diese Zeiträume weitere steuerpflichtige Umsätze zu berücksichtigen sind (hier: etwa der Umsatzsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Artikel eins, UStG 1994), so sind diese bei einer - in jeder Richtung möglichen Abänderung vergleiche Paragraph 279, Absatz eins, BAO) - vom BFG zu berücksichtigen. Die "Sache" des Verfahrens (Umsatzsteuer für bestimmte Monate) wird durch Berücksichtigung weiterer Vorgänge, die zu einer Erwerbsbesteuerung geführt haben, nicht überschritten; eine andere (verschiedene) Abgabe ("Sache") liegt insoweit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L06Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024