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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/13/0160 E 31. Jänner 2024 RS 2Stammrechtssatz
Ein Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen. Ob dies der Fall ist, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das VwG in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, je mwN).Ein Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen. Ob dies der Fall ist, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das VwG in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L03Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024