RS Vwgh 2024/10/22 Ra 2024/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12
BAO §20
BAO §206 Abs1 litb
BAO §206 Abs2
BAO §224 Abs1
BAO §224 Abs3
VwRallg
  1. BAO § 12 heute
  2. BAO § 12 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 206 heute
  2. BAO § 206 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 206 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 206 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  5. BAO § 206 gültig von 30.12.1989 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 206 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 206 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 206 heute
  2. BAO § 206 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 206 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 206 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  5. BAO § 206 gültig von 30.12.1989 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 206 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  7. BAO § 206 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist eine Ermessensentscheidung. Es kann zwar von der Festsetzung von Abgaben bereits dann Abstand genommen werden, wenn der Abgabenanspruch (nur) gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Da aber eine derartige Abstandnahme der Inanspruchnahme persönlich Haftender nicht entgegenstehen soll, ist im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob die Abstandnahme - zum Zeitpunkt der jeweils vorzunehmenden Entscheidung - der Geltendmachung einer Haftung allenfalls deswegen entgegenstehen könnte, weil eine (aufgrund der Abstandnahme von der Festsetzung nunmehr) erstmalige (die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung soll gegenüber den Haftungspflichtigen "keine Rechtswirkungen" entfalten, also auch nicht die einer früheren Geltendmachung gegenüber dem Abgabepflichtigen bewirken) Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Haftungsbescheid nicht mehr zulässig wäre. Ist zu diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs eine Geltendmachung der Haftung nicht mehr zulässig (oder aufgrund des alsbaldigen Eintritts der Bemessungsverjährung nicht mehr innerhalb dieser Frist tunlich), wird eine Abstandnahme von der Festsetzung im Allgemeinen nur dann erfolgen können, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch auch gegenüber den Haftungspflichtigen nicht durchsetzbar sein wird.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130002.L03

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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