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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §206 Abs1 litbRechtssatz
Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gegenüber dem Abgabepflichtigen unabhängig davon möglich ist, ob für die betroffenen Abgaben persönliche Haftungen in Betracht kommen. Einer Inanspruchnahme persönlich Haftender soll die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung aber nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130002.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025