Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §26Rechtssatz
Die Eingabe der einschreitenden Interessengemeinschaft erweist sich als unzulässig, weil bloße Interessengemeinschaften mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen sind (vgl. VwGH 30.6.1997, 93/10/0157) und die Einschreiterin daher dem in der Eingabe angesprochenen Revisionsverfahren nicht als Mitbeteiligte beizuziehen gewesen wäre.Die Eingabe der einschreitenden Interessengemeinschaft erweist sich als unzulässig, weil bloße Interessengemeinschaften mangels körperschaftlicher Organisation keine juristischen Personen sind vergleiche VwGH 30.6.1997, 93/10/0157) und die Einschreiterin daher dem in der Eingabe angesprochenen Revisionsverfahren nicht als Mitbeteiligte beizuziehen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100136.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024