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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Umstand, dass die Übertretung in einem Tunnel stattgefunden hat, wodurch die mit einer sehr hohen Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Risiken weitaus höher einzustufen sind, ist nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2e StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190).Der Umstand, dass die Übertretung in einem Tunnel stattgefunden hat, wodurch die mit einer sehr hohen Geschwindigkeitsübertretung verbundenen Risiken weitaus höher einzustufen sind, ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020178.L01Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024