RS Vwgh 2024/10/23 Ro 2024/13/0018

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg.cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung einer fristauslösenden Erledigung und über den davon abhängenden Ablauf dieser Frist, so hört dieses Hindernis iSd § 46 Abs. 3 leg.cit. auf, sobald der Adressat der Erledigung den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094).Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg.cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung einer fristauslösenden Erledigung und über den davon abhängenden Ablauf dieser Frist, so hört dieses Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, leg.cit. auf, sobald der Adressat der Erledigung den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130018.J01

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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