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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3Rechtssatz
Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg.cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung einer fristauslösenden Erledigung und über den davon abhängenden Ablauf dieser Frist, so hört dieses Hindernis iSd § 46 Abs. 3 leg.cit. auf, sobald der Adressat der Erledigung den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094).Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg.cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag der Zustellung einer fristauslösenden Erledigung und über den davon abhängenden Ablauf dieser Frist, so hört dieses Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, leg.cit. auf, sobald der Adressat der Erledigung den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130018.J01Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024