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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
NoVAG 1991 §12aRechtssatz
Auch im Abholfall wird die Lieferung - wie bei der Umsatzsteuer - dem Verkäufer und nicht dem Abholenden zugerechnet. Dies ergibt sich auch daraus, dass in jenen Fällen, bei denen der Erwerber kein befugter Fahrzeughändler, sondern ein anderer Unternehmer oder Privater ist, sonst von niemandem eine Rückvergütung beantragt werden könnte und zwar weder nach dem 1. noch nach dem 2. TS des § 12a NoVAG 1991.Auch im Abholfall wird die Lieferung - wie bei der Umsatzsteuer - dem Verkäufer und nicht dem Abholenden zugerechnet. Dies ergibt sich auch daraus, dass in jenen Fällen, bei denen der Erwerber kein befugter Fahrzeughändler, sondern ein anderer Unternehmer oder Privater ist, sonst von niemandem eine Rückvergütung beantragt werden könnte und zwar weder nach dem 1. noch nach dem 2. TS des Paragraph 12 a, NoVAG 1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150010.L02Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024