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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NoVAG 1991 §12aRechtssatz
Auch wenn das NoVAG 1991 weder die Lieferung noch das Verbringen gesondert definiert, knüpft es an mehreren Stellen ausdrücklich an das UStG 1994 an, weshalb davon auszugehen ist, dass die in § 12a NoVAG 1991 genannten Tatbestandsmerkmale der Lieferung und Verbringung im Sinne des UStG 1994 zu verstehen sind. Dafür sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, die als Beispiele für ein Verbringen solche aufzählen, bei denen ein Gegenstand zur eigenen Verfügung in das übrige Unionsgebiet gelangt.Auch wenn das NoVAG 1991 weder die Lieferung noch das Verbringen gesondert definiert, knüpft es an mehreren Stellen ausdrücklich an das UStG 1994 an, weshalb davon auszugehen ist, dass die in Paragraph 12 a, NoVAG 1991 genannten Tatbestandsmerkmale der Lieferung und Verbringung im Sinne des UStG 1994 zu verstehen sind. Dafür sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, die als Beispiele für ein Verbringen solche aufzählen, bei denen ein Gegenstand zur eigenen Verfügung in das übrige Unionsgebiet gelangt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150010.L01Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024