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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §12a Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12a Abs. 1 NoVAG sieht nicht vor, dass es sich bei dem befugten Fahrzeughändler um einen inländischen Fahrzeughändler handeln muss. Für die Frage, wer die Vergütung beantragen kann, ist vielmehr darauf abzustellen, wem die Lieferung bzw. das Verbringen, die zu einer dauerhaften Verlegung des Standorts des Fahrzeuges ins Ausland geführt haben, zuzurechnen ist (vgl. VwGH 6.9.2023, Ro 2022/15/0036).Die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, NoVAG sieht nicht vor, dass es sich bei dem befugten Fahrzeughändler um einen inländischen Fahrzeughändler handeln muss. Für die Frage, wer die Vergütung beantragen kann, ist vielmehr darauf abzustellen, wem die Lieferung bzw. das Verbringen, die zu einer dauerhaften Verlegung des Standorts des Fahrzeuges ins Ausland geführt haben, zuzurechnen ist vergleiche VwGH 6.9.2023, Ro 2022/15/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150010.L03Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024