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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §12a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/15/0036 E 6. September 2023 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
§ 12a NoVAG 1991 nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit. Diese kann jedoch aus den Tatbeständen, die in den drei Teilstrichen des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 festgelegt sind, erschlossen werden. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an mehrere Personen für denselben Fahrzeugexport ist ausgeschlossen.Paragraph 12 a, NoVAG 1991 nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit. Diese kann jedoch aus den Tatbeständen, die in den drei Teilstrichen des Paragraph 12 a, Absatz eins, NoVAG 1991 festgelegt sind, erschlossen werden. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an mehrere Personen für denselben Fahrzeugexport ist ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150010.L04Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024