Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 6Stammrechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, auch betont, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörden, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall "mit Wachsamkeit und Vorsicht" vorgenommen werden muss, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, auch betont, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie die individuelle Prüfung der zuständigen nationalen Behörden, ob die von einem Antragsteller geäußerte Furcht vor Verfolgung begründet ist, im Einzelfall "mit Wachsamkeit und Vorsicht" vorgenommen werden muss, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022200028.L06Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024