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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 5Stammrechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, festgehalten, dass unter "diesen Umständen" - gemeint: zum einen die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie und zum anderen die in Afghanistan gegebenen Einschränkungen für Frauen - die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen können, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022200028.L05Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024