RS Vwgh 2024/10/23 Ra 2022/20/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 5

Stammrechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, festgehalten, dass unter "diesen Umständen" - gemeint: zum einen die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie und zum anderen die in Afghanistan gegebenen Einschränkungen für Frauen - die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen können, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022200028.L05

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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