RS Vwgh 2024/10/23 Ra 2022/20/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA
MRK Art3
MRK Art4
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art. 3 EMRK verboten sind, sind für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen.Die Zwangsverheiratung, die einer nach Artikel 4, EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Artikel 3, EMRK verboten sind, sind für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie einzustufen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022200028.L03

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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