RS Vwgh 2024/10/23 Ra 2022/20/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
MRK Art15 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0425 E 23. Oktober 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Was Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad der Verletzung der Menschenrechte insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen."), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. "Im vorliegenden Fall" - gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. (Beschluss vom 14.9.2022) geschildert wurden - besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften - die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie darstellen können - nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).Was Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad der Verletzung der Menschenrechte insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Artikel eins, GRC lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen."), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. "Im vorliegenden Fall" - gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. (Beschluss vom 14.9.2022) geschildert wurden - besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften - die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie darstellen können - nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022200028.L02

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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