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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0086 E 26. April 1996 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt in der Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und
enthält die Ausfertigung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,
von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine
wirksame amtliche Erledigung vor (Hinweis E 29.1.1991,
90/14/00112 zu § 96 BAO).90/14/00112 zu Paragraph 96, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160010.J04Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024